Statuten des Vereines

SPORTUNION RADCLUB LASSNITZHÖHE

ZVR 053947667

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 20.Jänner 2023

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: „Sportunion Radclub Laßnitzhöhe“
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Hart bei Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Er gehört dem Landesverband Steiermark der Sportunion Österreich mit dem Sitz in Graz und durch diesen dem Verband „Sportunion Österreich“ mit dem Sitz in Wien an.
  1. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung des Körpersports für Kinder, Jugendlichen und Erwachsene in Einzel- und Mannschaftssportarten als Amateur und Hobbysportler.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
    • Abhaltung von Straßenradrennen, Mountainbikerennen und sonstigen radsportlichen Veranstaltungen
    • Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
    • Kulturelle und gesellige Veranstaltungen
    • Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    • Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
    • Startgelder
    • Losverkäufe für Glückshafen
    • Werbeeinnahmen einschl. Plakat-, Transparent- u. Tonwerbung
    • Preis aus Wettbewerben
    • Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten (Trainingsraum)
    • Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse, Erbschaften, sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
    • Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
    • Ausbildungsgebühren

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
    • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
    • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
    • Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein sollen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins (Einladungsbescheid der Vereinsbehörde oder nach der 4 Wochenfrist) erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
  5. Vor dem Einladungsbescheid der Vereinsbehörde (oder nach der 4 Wochenfrist) erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischer Person durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur bis zum Ende eines jeweiligen Jahres
  3. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsgebühr in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), der Vorstand, Sportausschuss, Kontrolle (Rechnungsprüfer) und das Schiedsgericht.

§ 9: Generalversammlung ist die  „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG2002

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz entsprechend eine Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E – Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E – Mail-Adresse einzuladen.
  4. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Vorstand)
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail
  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
  8. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter laut Abs. 6) beschlussfähig.
  9. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  10. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.
  11. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss der amtsführenden Funktionäre).
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  8. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;
  9. Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge der Mitglieder
  10. Entscheidung über die Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufenen Funktionsperiode.

§ 11: Das Leitungsorgan (Vorstand)

  1. Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus
    1. 7 Mitgliedern, und zwar aus den stimmberechtigten Mitgliedern: dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie dem Finanzreferenten und seinem Stellvertreter sowie dem sportlichen Leiter und
    2. den Mitgliedern mit beratender Stimme * Referenten; * Fachwarte; * Beiräte.
  2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

  1. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Vertretung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Den Vorsitz führt der Obmann. In dessen Vertretung von seinem Stellvertreter. Mangels diesem, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes auch durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  7. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
    Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

§ 12: Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechung samt Vermögensübersicht zu erstellen;
  2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9, Punkt 3
  3. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
  4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.
  2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliedersammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Kassiers und des Schriftführers ihre Stellvertreter, sofern sie im Vorstand aufscheinen.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Streitschlichtung

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Diese Einrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Diese Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung eines Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen.

Sofern erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung passiv verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.

  1. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ffBAO zu verwenden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde (Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft – je nach Sitz des Vereins) anzuzeigen.

Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

Anhang: Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.

genehmigt in der Generalversammlung vom 20.01.2023